Neue EU-Regeln für Fewo-Vermietung - Was muss ich als Gast und Vermieter beachten?

Februar 2026

Ab dem 20. Mai 2026 gilt es eine neue EU-Regelung für die Vermietung von Ferienunterkünften, die EU-Kurzzeitvermietungsverordnung. Dabei geht es u.a. um die Registrierung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern. Was bedeutet die EU-Verordnung genau? Was müssen Gäste von Fewos nun beachten? Und was sollten Vermieter tun, um die EU-Verordnung einzuhalten? Wir geben einen Überblick zu allen wichtigen Fragen. Dazu haben wir mit Michelle Schwefel gesprochen, der Geschäftstellenleiterin des Deutschen Ferienhausverbands.

Was steht in der neuen EU-Verordnung für die Fewo-Vermietung?

Michelle Schwefel: Die EU-Verordnung zur Kurzzeitvermietung schafft erstmals einen einheitlichen, rechtssicheren Rahmen zur Erhebung von Daten im Bereich der Ferienwohnungsvermietung mit dem Ziel, mehr Transparenz in den stark fragmentierten Markt zu bekommen. Es geht darum, Licht in die Blackbox zu bringen und belastbare Daten zu erfassen – also wie viele und welche Unterkünfte gibt es, wo liegen sie und wie sind sie ausgelastet.

Was genau ändert sich mit der neuen EU-Verordnung in der Fewo-Vermietung?

Schwefel: Kernstück der KV-VO ist ein Online-Registrierungsverfahren. Das wird allerdings nicht national ausgerollt, sondern auf lokaler Ebene. D. h. Vermieter, die ihre Ferienunterkunft in einer Stadt oder Gemeinde mit Registrierungsverfahren anbieten, müssen sich registrieren und Informationen zu sich und ihrer Immobilie angeben. Sie erhalten dann sofort eine Registrierungsnummer, die sie in ihren Inseraten angeben müssen. Tun sie das nicht, oder stellt sich heraus, dass die Angaben falsch sind, ist die Plattform verpflichtet, das Inserat zu entfernen; außerdem können Strafen fällig werden.

Ob eine Kommune ein Registrierungsverfahren einrichtet, kann diese selbst entscheiden. Sie muss das auch nicht zum Stichtag am 20. Mai machen, sondern kann das jederzeit später vorsehen. Eine Ausnahme gilt aber: Kommunen mit einem bestehenden Zweckentfremdungsverbot müssen ein solches Verfahren einrichten, wenn sie weiter Zugriff auf Plattformdaten haben wollen. Ohne Registrierungsverfahren vor Ort ändert sich also für die Gastgeber erstmal nichts. Sie vermieten ganz normal weiter.

Was sollten Gäste von Ferienwohnungen und Ferienhäusern ab jetzt beachten?

Schwefel: Für Gäste ändert sich nichts. Doch einen Vorteil gibt es: Urlauber können anhand der Registrierungsnummer im Inserat besser nachvollziehen, ob eine Ferienunterkunft offiziell registriert ist. Registrierte Unterkünfte dürften einen gewissen Vertrauensvorsprung genießen.

Was müssen Vermieter von Ferienimmobilien jetzt tun?

Schwefel: Zunächst sollten Vermieter prüfen, ob ihre Kommune ein Registrierungsverfahren einführt. Falls ja, müssen sie ihre Unterkunft digital registrieren und erhalten daraufhin eine Registrierungsnummer. Diese wird dann in Online-Inseraten angegeben. Die Registrierung ist übrigens nicht gleichzusetzen mit einem Genehmigungsverfahren. Sie dient ausschließlich der Datenerhebung.

Was ändert sich auf den Buchungsplattformen mit der neuen EU-Verordnung?

Schwefel: Spezialisierte Plattformen für die Kurzzeitvermietung, die Buchungen vermitteln, erhalten neue Pflichten. Sie müssen Registrierungsnummern in Inseraten abbilden, Stichproben durchführen, gegebenenfalls nicht-konforme Inserate entfernen und bestimmte Daten wie beispielsweise Buchungszeiträume, Belegungszahl und Preis an die Bundesnetzagentur übermitteln. Diese stellt den sogenannten Single Data Entry Point bereit, das ist eine zentrale Datenschnittstelle, und koordiniert die Weitergabe der Daten an die Kommunen und Statistikämter.

Ändert sich bei Nischenportalen wie „Ferien am Wasser“ auch etwas durch die neue Gesetzgebung?

Schwefel: Bei einem Listing-Portal wie „Ferien am Wasser“ ändert sich wenig. Da über Euch keine Buchungen durchgeführt werden, habt Ihr auch keine Meldepflicht an die Bundesnetzagentur. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass die Kommunen mit Registrierungsverfahren Nischenportale ebenfalls verpflichten werden, die Registrierungsnummer im Inserat abzubilden. Das geschieht dann aber nicht auf Basis der EU-VO, sondern z. B. einer Zweckentfremdungssatzung.

Die Pflicht zur Übermittlung von Buchungsdaten an die Bundesnetzagentur trifft laut Verordnung nur Plattformen, die an den Transaktionen beteiligt sind und entsprechend auch eine Übersicht über die Buchungseingänge und Übernachtungszahlen haben.

Warum gibt es eine neue EU-Verordnung für die Kurzzeitvermietung?

Schwefel: Das Fewo-Segment ist wirtschaftlich enorm relevant, wird statistisch aber bislang nur unzureichend erfasst. In Deutschland werden rund 82 Prozent der Ferienunterkünfte von privaten Gastgebern vermietet. Diese stehen für rund 250 Millionen Übernachtungen pro Jahr, die in keiner amtlichen Beherbergungsstatistik auftauchen, da diese lediglich Unterkunftsbetriebe mit mindestens zehn Betten erfassen. In Folge werden positive Aspekte, wie das Ankurbeln der lokalen Wirtschaft, oft unterschätzt und negative Auswirkungen, wie z. B. auf den Wohnungsmarkt, oft überschätzt. Regulierungen erfolgen oft auf Basis eines Bauchgefühls und ob ein Gesetz die erhoffte Wirkung zeigt, kann nur schwer evaluiert werden. Die Verordnung will diese Wissenslücke schließen und eine verlässliche Datengrundlage schaffen. Wir erhoffen uns, dass auf Basis von validen Zahlen nicht nur Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Bedeutung möglich sind, sondern dass der Markt auch passgenauer, fairer und verhältnismäßiger reguliert wird.

Was muss man zur neuen EU-Verordnung bei der Fewo-Vermietung wissen?

Schwefel: Im Detail ist die KV-VO relativ komplex, aber wenn ich sei auf fünf Punkte herunterbrechen müsste, dann wären das folgende fünf Punkte:

  • Eine Registrierungspflicht für Gastgeberinnen und Gastgeber besteht nur dort, wo die Kommune ein EU-konformes Registrierungsverfahren eingeführt hat.
  • Kommunen können frei entscheiden, ob und wann sie ein solches Verfahren einrichtet. Bei Kommunen mit Zweckentfremdungssatzung ist das aber wahrscheinlich.
  • Die Registrierung muss EU-konform sein, d. h. digital, einfach und kostengünstig/kostenfrei und darf nicht an eine Genehmigung gebunden sein (ein Genehmigungsverfahren kann aber im Anschluss verpflichtend sein).
  • Kurzzeitvermietungs-Plattformen müssen künftig Registrierungsnummern abbilden und Daten melden.
  • Ziel der Verordnung ist Transparenz und nicht das Verbot von Ferienwohnungen.

Wir bedanken uns recht herzlich bei Michelle Schwefel für das Gespräch! Weiterführende Infos zur „EU- Kurzzeitvermietungsverordnung“ finden sich auch auf der Seite des Deutschen Ferienhausverbands

Hintergrund:

Michelle Schwefel ist Geschäftsstellenleiterin des DFV und für die politische Arbeit zuständig. Sie begleitet die EU-Kurzzeitvermietungsverordnung seit dem ersten Entwurf auf EU-Ebene.

Der Deutsche Ferienhausverband mit Sitz in Berlin wurde im Dezember 2013 gegründet und ist Deutschlands größter Branchenverband im Ferienhaussegment. Unser Netzwerk verbindet die verschiedenen Akteure der Branche – für intensiven Wissensaustausch und gezielte Hilfestellung bei Fragen. Ziel des Verbands ist es, die Interessen der Ferienimmobilienbranche gegenüber Wirtschaft und Politik zu vertreten und Urlaubern durch die Entwicklung einheitlicher Qualitätsstandards Hilfestellung bei der Online-Buchung von Feriendomizilen an die Hand zu geben. Der Deutsche Ferienhausverband engagiert sich im Aktionsbündnis Tourismusvielfalt, im Deutschen Tourismusverband sowie im europäischen Dachverband EHHA (European Holiday Home Association). Der DFV zählt mittlerweile 80 Mitglieder, darunter Privatvermieter, regionale Agenturen, Branchendienstleister und regionale und weltweite Vermittler. Ab 250 Euro/Jahr können engagierte Vermieter Mitglied werden.

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