Corona-Hinweis: Stornierungen im Krisenfall

März 2020

Der neuartige Corona-Virus schränkt aktuell das Leben und Reisen in Europa und Deutschland ein. Doch wie gehen Urlauber und Vermieter damit um? Welche Rechte haben sie? Wann dürfen Ferienhäuser oder Hotels kostenfrei storniert werden? Wann darf ein Gastgeber den Beherbergungsvertrag mit einem Gast kündigen? „Ferien am Wasser“ hat die wichtigsten Hinweise kurz und knapp zusammengefasst.

Der Deutsche Tourismusverband hat in einer Übersicht die wichtigsten Fragen und Antworten für Reisende und Gastgeber während der sogenannten Corona-Krise zusammengestellt.

Kurz zusammengefasst gelten demnach folgende gesetzliche Regelungen:

  1. Ein Feriengast kann eine Unterkunft nicht kostenlos stornieren, wenn er aus Angst, etwa vor der Ansteckung durch das Corona-Virus, oder allgemeiner Verunsicherung nicht reisen möchte.

  2. Ein Feriengast kann auch dann nicht kostenfrei seine Unterkunft stornieren, wenn das Hotel oder Ferienhaus in einem Gebiet liegt, in dem mehrere Corona-Fälle bekannt geworden sind, ohne dass das Gebiet offiziell abgesperrt worden ist beziehungsweise die Behörden vor Reisen in das Gebiet warnen.

  3. Ebenfalls hat ein Reisender kein Anrecht auf eine kostenfreie Stornierung, falls er selbst an Corona erkrankt ist.

  4. Auch wenn die Unterkunft gebucht worden ist, um Veranstaltungen (wie zum Beispiel Messen) zu besuchen, die aufgrund der Corona-Krise abgesagt worden sind, kann der Übernachtungsgast nicht kostenfrei von seiner Buchung zurück treten.

  5. Befindet sich die Unterkunft allerdings in einer Region, die von Seiten der Behörden aufgrund von zahlreichen Corona-Fällen im Reisegebiet abgesperrt ist oder für die eine Warnung vorliegt, kann der Urlaubsgast das Hotel oder Ferienhaus vollkommen kostenfrei stornieren.

  6. Natürlich können Gastgeber aus Kulanz in einem so besonderen Fall wie die Corona-Krise darauf verzichten, Stornierungsgebühren zu erheben - also jede im Zusammenhang mit Corona erwogene Stornierung auch kostenfrei zu ermöglichen.

  7. Wichtig ist es zu wissen, dass Anbieter von Unterkünften Buchungsanfragen von Gästen auch abweisen können. Ein Grund kann sein, dass der Gast aus einem Corona-Risikogebiet stammt. Allerdings muss der Gastgeber gar keinen Grund angeben, um einen Vertrag nicht eingehen zu wollen.

  8. Umgekehrt gilt allerdings auch, dass Gastgeber Beherbergungsverträge nicht im Nachhinein stornieren können, etwa weil der Gast krank ist. Wenn er allerdings Corona hat, kann das außerordentliche Kündigungsrecht gelten.

Text: Björn Menzel

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